AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Einführung

Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen. Die Geschäftsbedingungen gelten unabhängig davon, ob der Vertrag schriftlich oder mündlich zustande kam. 

Soweit Vorschriften vom Vertragspartner von diesen Geschäftsbedingungen abweichen oder entgegenstehen, wird diesen ausdrücklich widersprochen. Sie werden selbst bei positiver Kenntnis kein Vertragsbestandteil, soweit ihnen nicht explizit zugestimmt wird. 

2.Angebot/ Auftragserteilung

Soweit durch die Domzelt ein Angebot unterbreitet wurde, so gilt dieses stets als unverbindlich (freibleibend). 

Ein Vertrag kommt dann zustande, wenn der Vertragspartner die Domzelt beauftragt und die Domzelt dies schriftlich bestätigt. Die Beauftragung ist verbindlich. 

Domzelt ist ausdrücklich berechtigt, den angebotenen Vertragsgegenstand bis zur Bestätigung des Vertrages anderweitig zu vermieten oder zu verkaufen. 

Domzelt ist berechtigt, dieses Angebot des Vertragspartners durch die eigene Unterschrift bzw. Auftragsbestätigung innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Bestellung anzunehmen. Sie ist berechtigt, alle Daten des Vertragspartners anzufordern, die eine Bonitätsprüfung ermöglichen.

Die Annahme erfolgt unter dem Vorbehalt der Warenverfügbarkeit. 

Domzelt ist berechtigt, sich zur vollständigen oder teilweisen Vertragserfüllung Subunternehmern zu bedienen oder Dritte mit der Erfüllung des Vertrages zu beauftragen. 

3. Preise

Soweit kein individualisiertes Angebot erfolgte, gelten die zum Zeitpunkt der Bestellung geltenden Preise entsprechend der jeweiligen Preisangaben.

Die angegebenen Preise sind Nettoendpreise, sie gelten zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer ausschließlich für die vertraglich festgelegten Gegenstände, Leistungen und die dort beschriebenen Lieferzeiträume und -umfang. Soweit nichts anderes vereinbart, wird der Transport gesondert berechnet. 

Der ausgewiesene Transportpreis gilt für die Anlieferung zur ebenen Erde zu den Geschäftszeiten zwischen 07:00 Uhr und 18:00 Uhr.

Die Anlieferung zu anderen Zeiten bzw. in unwegsames Gelände wird gesondert berechnet. Sie kann zusätzlich in Rechnung gestellt werden, wenn der Vertragspartner die räumlichen Verhältnisse nicht den Tatsachen entsprechend oder vollständig angibt. Dies gilt auch, wenn aufgrund des Untergrundes die vertraglich geregelte Befestigungsvariante nicht gewählt werden kann und Schwerlastbalastierung bzw. weiteres Zubehör erforderlich wird. Soweit Heizgeräte vermietet werden, wird Heizmaterial gesondert in Rechnung gestellt. 

Grundlage für die Preisangabe im Rahmen von eingesetzten Personal für eine Vor-Ort-Betreuung durch Videotechniker/Tontechniker/Operator/Aufsichtspersonal sind grundsätzlich mit einer Einsatzzeit von 8 Stunden sowie 30 Minuten Vorarbeit und 30 Minuten Nacharbeit je Einsatztag kalkuliert. Je Mehrstunde berechnen wir je Videotechniker/Tontechniker/Operator/Aufsichtspersonal 58,00 €/netto/Stunde.

Pro Lampenmehrstunden bei einer Projektion in einem 7 m Domzelt bis 20 m Domzelt berechnen wir 25,00 €/netto/Stunde je Projektor - bei dem 25 m Domzelt und 30 m Domzelt berechnen wir 250,00 €/netto/Stunde je Projektor.

4. Fälligkeit

Der Zahlungsanspruch von Domzelt wird mit Vertragsschluss in voller Höhe (Vorkasse) sofort fällig. Bis zur vollständigen Zahlung hat Domzelt ein Zurückbehaltungsrecht am Vertragsgegenstand. Erst mit vollständigem Zahlungseingang erfolgt der Aufbau/Transport/die Übergabe des Vertragsgegenstandes.

Bei nicht fristgemäßer Zahlung tritt Verzug ein. Es gelten hierzu die Regelungen des BGB. Domzelt bleibt nachgelassen, einen weitergehenden Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen. 

5. Pflichten des Vertragspartners

Dem Vertragspartner obliegt Folgendes:

  • Zurverfügungstellung aller erforderlichen Pläne (Leitungspläne, Geländepläne, Baupläne)
  • Vor- und Nachbearbeitung, Reinigung und Räumung (auch von Schnee und Eis) des für die Aufstellung vorgesehenen Geländes/ der Räumlichkeit
  • kostenfreie Bereitstellung von eventuell nötigen Montagehilfen (Kräne, Stapler usw.). Erfolgt eine Buchung durch Domzelt, so wird die Leistung nach Aufwand +25 % Handling Fee berechnet.
  • Übernahme der Kosten für Verpflegung und Übernachtung des Montagepersonals und selbständige Organisation dieser Posten
  • Einholung sämtlicher behördlicher Genehmigungen (auch Ausfuhrgenehmigungen soweit erforderlich) und rechtzeitige Bauanzeige bei örtlichen Ämtern (Ordnungsamt, Gewerbeamt und Bauamt)
  • Sicherung der Befahrbarkeit der Zu- und Abfahrtswege und des Baugeländes für Lastzüge bis 40 t Nutzlast bzw. Achslast von 2-7,5 t zum Aufbauplatz
  • Geeigneter kostenfreier Parkplatz während des Aufbau, der Veranstaltungsdauer und des Abbau
  • Einräumen der Möglichkeit für eine gemeinsame Besichtigung des Geländes/ der Räume, der Zufahrten
  • Herstellung eines ebenen waagerechten und tragfähigen Montageuntergrunds (Bitumen, Pflaster, Schotter  usw.)
  • Bereitstellung geeigneten Witterungsschutzes
  • Verlegung sämtlicher und ausreichend dimensionierter Versorgungszu- und Ableitungen und ununterbrochene Aufrechterhaltung der Wasser - und Energieversorgung mit stabilem Netz
  • Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes nach Abbau
  • Leerung der Heizgerätetanks nach Nutzung
  • Sicherung, Abschrankung und Beleuchtung der Baustelle und des Vertragsgegenstandes 

Bohrungen oder das Einbringen von Teppichen und anderen Bodenbelägen, unabhängig davon ob diese fest mit der Bodenplatte verbunden sind, oder nicht, müssen vorab schriftlich von Domzelt genehmigt werden. 

Der Vertragspartner verpflichtet sich, zum Schutz der Bodenplatten, Baufolie zu verlegen, um Beschädigungen durch Klebeband bzw. das Ablösen des Bandes zu verhindern. Schäden, welche durch Nichtbeachtung dieser Vorschriften entstehen, sind vom  Vertragspartner zu ersetzen. Der Vertragspartner verpflichtet sich in diesem Fall pro beschädigte Bodenplatte 400,00 € netto an Domzelt zu zahlen, die Geltendmachung darüberhinausgehender Schäden bleibt vorbehalten.

Bei Ausfall oder Stillstand der vermieteten Technik durch Stromausfall/o. ä. können keine Regressansprüche an den Vermieter geltend gemacht werden. Bei jedem Stromausfall zahlt der Mieter grundsätzlich 1.000,00 €/netto pro Projektor an den Vermieter. Evtl. größere Schäden an den Projektoren, welche durch einen Stromausfall verursacht werden können, sind ebenfalls vom Mieter zu tragen. Der Mieter verpflichtet sich Schäden, welche durch Stromausfall an den Projektoren entstehen können, selbst zu tragen. 

Eine Reinigung des Projektionsinliners ist materialbedingt nicht möglich. Verschmutzungen durch Bodenkontakt wegen Stromausfall führen zu irreparablen Schäden, welche zu einer Ersatzanfertigung des Projektionsinliner führt.

6. Kündigung des Vertrages 

Der Vertrag kann vor Übergabe des Vertragsgegenstandes schriftlich gekündigt werden. In diesem Falle ist der Vertragspartner verpflichtet, 80 % der Gesamtsumme als Abstandssumme zu leisten. Geht die Kündigung des Vertrages in weniger als 14 Tage vor vereinbartem Montagebeginn zu, ist die gesamte Vertragssumme fällig. Die Geltendmachung weitergehenden Schadenersatzes bleibt ausdrücklich vorbehalten.

Bei Dauerschuldverhältnissen von mehr als einen Monat Laufzeit ist der Vertrag zum Ablauf des nächsten Monats kündbar.  

Das Recht zur außerordentlichen Kündigung, insbesondere wegen Zahlungsverzuges oder vertragswidrigen Verhaltens bleibt davon unberührt. 

7. Transport

Soweit der Transport Vertragsbestandteil ist, ist Domzelt berechtigt, den Transport durch Dritte (Subunternehmer) durchführen zu lassen. Für die Dienstleistung eines Fahrers für ein gemietetes Fahrzeug berechnen wir 38,00 €/netto/Stunde. 

8. Aufbau, Abnahme

Die laut Landesbauordnung vorgeschriebenen Gebrauchsabnahmen hat der Vertragspartner bei der zuständigen Behörde so frühzeitig zu beantragen, dass sie vor Übergabe des Vertragsgegenstandes an den Vertragspartner im Beisein des Richtmeisters stattfindet. 

Der Vertragspartner bestätigt dem Richtmeister  von Domzelt bzw. dessen Beauftragten die Fertigstellung des Aufbaus und der Vertragsgemäßheit. Es wird ein Abnahmeprotokoll erstellt.

Anfallende Gebühren für die Gebrauchsabnahme trägt der Vertragspartner.

Der Vertragspartner bestätigt eine ordnungsgemäße Übernahme, wenn er nach Lieferung nicht sofort reklamiert. Die Ingebrauchnahme gilt als Abnahme. Nachträgliche Beanstandungen sind ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um versteckte Mängel.  

Der Vertragspartner haftet für Sach- und Personenschäden, die durch den unsachgemäßen Betrieb des Vertragsgegenstandes entstehen. 

Zur Gebrauchsabnahme bei fliegenden Bauten usw. wird ein Prüfbuch (statischer Nachweis) zur Verfügung gestellt. Es darf nur zur Vorlage bei der Abnahmebehörde Verwendung finden, da Zeichnungen und statische Berechnungen urheberrechtlich geschützt sind. 

Stellt der Vertragspartner nicht die vereinbarten Erfüllungsgehilfen am Aufbauort zur Verfügung, übernimmt Domzelt soweit möglich den Aufbau und Abbau allein. In diesem Fall ist Domzelt berechtigt, die Kosten hierfür vollumfänglich in Rechnung zu stellen. Dies beinhaltet neben den Arbeitsstunden auch die Unterkunfts- und Verpflegungskosten, Fahrtkosten etc. Domzelt ist berechtigt hierfür eine Pauschale in Rechnung zu stellen. 

Bei Verzögerungen in der Vertragserfüllung ist Domzelt eine angemessene Nachfrist in Schriftform zu setzen. Erst nach Ablauf der schriftlich gesetzten Frist kann der Vertragspartner gegebenenfalls Verzugsschäden (soweit nachgewiesen) geltend machen.  

Der Vertragspartner hat mindestens 8 Wochen vor Aufbaubeginn Pläne über den Standort der Vertragsgegenstände, den gewünschten Versorgungsleitungen, die gewünschten Ausschnitte im Fußboden, den genauen Standort der Türen und die Anordnung der Gänge und Verbindungstunnel vorzulegen.  

Bei Verzögerungen und Wartezeiten beim Auf- oder Abbau werden für jeden Mitarbeiter 58,00 € / Stunde berechnet. Darüberhinausgehender Schaden kann geltend gemacht werden, soweit dieser nachgewiesen ist.

9. Gebrauchsüberlassung und Mängel

Sind die vertragsseitigen Materialien im Zeitpunkt der Überlassung mangelhaft oder zeigt sich ein solcher Mangel später, so kann der Vertragspartner nach rechtzeitiger Anzeige Nachbesserung verlangen. Dies gilt nicht, soweit der Vertragspartner den Mangel selbst verursacht bzw. für diesen einzustehen hat. 

Domzelt kann das Nachbesserungsverlangen nach eigener Wahl durch Bereitstellung eines gleichwertigen Mietgegenstandes oder durch Reparatur erfüllen. 

Ein Minderungs- oder Kündigungsrecht steht dem Vertragspartner nur zu, wenn der Nachbesserungsversuch von Domzelt erfolglos geblieben ist oder Domzelt die Nachbesserung abgelehnt hat. 

Sind mehrere Gegenstände Vertragsbestandteil, ist der Vertragspartner zur Kündigung des gesamten Vertrages aufgrund Mangelhaftigkeit eines einzelnen Gegenstandes nur berechtigt, wenn die Mietgegenstände als zusammengehörig vertraglich überlassen wurden und die Mangelhaftigkeit die vertraglich vorausgesetzte Funktionsfähigkeit der Gegenstände in ihrer Gesamtheit wesentlich beeinträchtigt. 

Verzichtet der Vertragspartner auf das von Domzelt empfohlene und angebotene Fachpersonal, steht dem Vertragspartner ein Nachbesserungsanspruch nur im Falle des Nachweises zu, dass für den Mangel keine Bedienungsfehler ursächlich oder mitursächlich waren. 

Das vertraglich vereinbarte Mietmaterial kann ohne weitere Angabe von Gründen und ohne Zustimmung des Auftraggebers +/- 5 % von der vereinbarten Nutzfläche bzw. Größe abweichen. Preisnachlässen aufgrund der Abweichung werden nicht gewährt.

10. Übergabe und Rücknahme

Der Vertragspartner ist verpflichtet, Beschädigungen und Verlust bei Rückgabe zu melden. 

Bei Rücklieferung/ Rückgabe wird dem Vertragspartner die Vollständigkeit und Mangelfreiheit durch Rücklieferschein bestätigt. Dies gilt als ausschließlicher Nachweis für den ordnungsgemäßen Rückfluss des Vertragsgegenstandes. 

11. Haftung

Der Vertragsgegenstand befindet sich im einwandfreien Zustand und entspricht den geltenden Vorschriften. Die Haftung wird nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz übernommen. 

Domzelt haftet nicht für Unmöglichkeit oder Verzögerungen beim Auf- oder Abbau durch unvorhergesehene Witterungsverhältnisse (Sturm, Starkregen, Schneehagel und Frost etc.) oder durch höhere Gewalt. 

Aufgrund klimatischer Bedingungen kann es zu Kondenswasserbildung an der Dachunterseite kommen. Dem kann durch ausreichendes Lüften / Heizen vorgebeugt werden. Hierfür wird keine Haftung übernommen. 

Bei Schneefall hat der Vertragspartner je nach Schneelastfähigkeit für sofortige Beräumung des Objekts und der benutzten Wegfläche zu sorgen. 

Schäden, die der Vertragspartner bei Anwendung der nötigen Sorgfalt hätte abwenden können, oder die durch schuldhaftes Verhalten des Vertragspartners oder Dritter entstehen, gehen zu Lasten des Vertragspartners. 

Domzelt hat für den Vertragsgegenstand Versicherungen für Haftpflicht und Feuerschäden abgeschlossen. Der angegebene Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf eingebrachte Sachen und Folgeschäden, für die Schadenersatz ausgeschlossen ist. 

Der Vertragspartner ist verpflichtet, das allgemein mit dem Vertragsgegenstand verbundene Risiko (Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Haftpflicht) ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern. 

Der Vertragspartner haftet für alle von ihm zu vertretenden Sach- und Personenschäden, die durch den Betrieb und Gebrauch der Sache entstehen. Er hat hierfür auf eigene Kosten eine gesonderte Haftpflichtversicherung/ Besucherhaftpflichtversicherung abzuschließen. 

Für abhanden gekommenes oder beschädigtes Material hat der Vertragspartner Schadensersatz zu leisten. Ohne Zustimmung von Domzelt darf der Vertragspartner mit Ausnahme der Erhaltungs- und Sicherungsmaßnahmen, keine Veränderungen oder Instandsetzungen an der Sache vornehmen, vornehmen lassen oder dulden. 

Alle sich hieraus ergebenden Schäden gehen zu Lasten des Vertragspartners. 

Der Vertragsgegenstand darf nicht als Aufhängevorrichtung, insbesondere nicht für schwere Lasten benutzt werden.

Der Anstrich von Gerüstteilen und Fußboden ist nicht gestattet. Klebereste von Werbemitteln oder ähnliches hat der Vertragspartner vor Rückgabe rückstandsfrei zu entfernen. Die Kosten einer erforderlichen Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes trägt der Vertragspartner.

Sollten sich Konstruktionsteile, Bedachungen oder Bespannungen lockern oder lösen, so ist der Vertragspartner verpflichtet, die Domzelt sofort zu benachrichtigen bzw. die notwendigen Sicherungsmaßnahmen fachgerecht selbst einzuleiten. 

Bei Sturm- und Unwettergefahr hat der Vertragspartner oder der von ihm dazu verpflichtete Benutzer des Objektes unverzüglich sämtliche Aus- und Eingänge dicht zu schließen und den Vertragsgegenstand und die nähere Umgebung notfalls von Personen räumen zu lassen. 

Der Vertragsgegenstand ist dauerhaft mit einer Innentemperatur von 12 °C zu versehen und notfalls zu beheizen.

Der Vertragspartner hat zur Vermeidung von Diebstählen/Beschädigungen eine Bewachung des Vertragsgegenstandes auf eigene Kosten sicher zu stellen.

12. Folgen fristloser Kündigungen

Bei Dauerschuldverhältnissen ist Domzelt berechtigt, im Falle von zwei rückständigen Monatsmieten das Mietverhältnis fristlos zu kündigen, nach dreitätiger Voranmeldung den Vertragsgegenstand zu betreten und zu befahren und den Vertragsgegenstand ungeachtet einer eventuell noch vorhandenen Belegung/Bestückung nach einer angemessenen Nachfrist abzubauen. Das gleiche gilt bei Weitervermietung des Vertragsgegenstandes an Dritte ohne Zustimmung. 

Schadensersatz für den durch vorzeitigen Abbau bedingte Schäden an einem eingebrachten Gut des Vertragspartners oder Dritten ist ausgeschlossen. Domzelt wird, ohne hier jedoch verpflichtet zu sein, den Abbautermin vorab bekanntgeben, um dem Vertragspartner die rechtzeitige Räumung zu ermöglichen. 

Auf Verlangen von Domzelt hat der Vertragspartner innerhalb von 24 Stunden schriftlich den derzeitigen Stand- oder Lagerort  des Vertragsgegenstandes bzw. im Falle eines Standortwechsels gleichzeitig die neue Örtlichkeit mitzuteilen. Für den Fall des Zahlungsverzuges bei Untervermietung tritt der Vertragspartner schon jetzt seinen Zahlungsanspruch gegen den Dritten an Domzelt unwiderruflich ab und verpflichtet sich auf Befragen, d.h. innerhalb von zwei Tagen den Namen, die Anschrift und den Ansprechpartner des Untermieters zu benennen. 

Der Vertragspartner hat den Vertragsgegenstand von allen Belastungen, Inanspruchnahmen, Pfändungen und sonstigen Rechtsanmaßungen Dritter frei zu halten. Er ist verpflichtet, Domzelt unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen, unverzüglich von solchen Maßnahmen Dritter zu benachrichtigen. 

13. Anwendbares Recht/ Gerichtsstand

Sämtliche Verträge unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist Erfurt. 

14. Eigentumsvorbehalt

Alle im Rahmen eines Verkaufes gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum von Domzelt . Das Vorbehaltseigentum erstreckt sich auch auf verarbeitete Gegenstände und im Falle der Weiterveräußerung auf die Kaufpreisforderung - verlängerter Eigentumsvorbehalt. 

 

15. Bild- und Fotoaufnahmen / Referenzen

Dem Vertragspartner wird während der gesamten Nutzungsdauer des Vertragsgegenstandes, einschließlich Veranstaltungen, für Film- und Fotoaufnahmen in vollem Umfang die Zutrittsberechtigung erteilt. Domzelt oder eine andere befugte Partei macht Fotos oder andere Aufnahmen im und am Domzelt zur Nutzung solcher Bilder durch Domzelt in Verbindung mit Werbung, Werbeaktionen oder zur Referenznennung und nehmen zur Kenntnis, dass das Urheberrecht an solchen Bildern bei der Domzelt und/oder einer befugten Drittpartei liegt. Diese Foto- und Filmaufnahmen werden als Referenz z. B. auf www.domzelt.de genannt.

Die gemachten Foto- und Filmaufnahmen können zu unserer freien Verwendung genutzt werden.

16. Salvatorische Klausel

Sollten eine oder mehrere Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so zieht dies nicht die Unwirksamkeit der gesamten Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach sich. Die unwirksame Regelung wird durch die rechtlich wirksame Regelung ersetzt, die der Unwirksamen rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt.